Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 898/1993Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Leistungen für den Bund
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bund hat für die von der Austro Control GmbH im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen, und zwar für
die Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes,die Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes,
die Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, soweit, dafür gemäß § 6 Abs. 2 eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann,die Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, soweit, dafür gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann,
die Führung des Luftfahrzeugregisters (§ 16 Abs. 1 LFG),die Führung des Luftfahrzeugregisters (Paragraph 16, Absatz eins, LFG),
die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (§ 119 Abs. 1 lit. h LFG),die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (Paragraph 119, Absatz eins, Litera h, LFG),
die Durchführung von Verfahren gemäß §§ 8ff. BGzLV,die Durchführung von Verfahren gemäß Paragraphen 8 f, f, BGzLV,
die Mitwirkung bei der Überprüfung und Beseitigung von Luftfahrthindernissen (§ 96 LFG),die Mitwirkung bei der Überprüfung und Beseitigung von Luftfahrthindernissen (Paragraph 96, LFG),
Leistungen im Interesse der Landesverteidigung
ein Entgelt zu leisten, dem das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Dieses Entgelt ist von demjenigen Bundesminister zu leisten, der die Austro Control GmbH mit der Erbringung der Leistung beauftragt hat.
(2)Absatz 2,Soweit die Verrechnung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Austro Control GmbH an die Benützer nach den diesbezüglich zur Anwendung kommenden internationalen Rechtsvorschriften unzulässig ist, hat der Bund der Austro Control GmbH die dieser dadurch entgehenden Einnahmen nach dem Kostendeckungsprinzip zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 entgeltpflichtige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit der Austro Control GmbH einen Rahmenvertrag über die nach Abs. 1 zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sowie über die nach Abs. 2 zu gewährenden Einnahmenersätze abzuschließen. Dieser Vertrag kann für eine mehrjährige Gültigkeit abgeschlossen werden. Die Abrechnung hat auf Grund der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. der tatsächlich entgangenen Einnahmen zu erfolgen. Diese Abrechnung kann von einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft werden.Der nach Absatz eins, entgeltpflichtige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit der Austro Control GmbH einen Rahmenvertrag über die nach Absatz eins, zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sowie über die nach Absatz 2, zu gewährenden Einnahmenersätze abzuschließen. Dieser Vertrag kann für eine mehrjährige Gültigkeit abgeschlossen werden. Die Abrechnung hat auf Grund der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. der tatsächlich entgangenen Einnahmen zu erfolgen. Diese Abrechnung kann von einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12081714
Alte Dokumentnummer
N5199331579J